Rechtsprechung
OLG Stuttgart, 03.01.1980 - 15 WF 360/79 W |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Entscheidung über die Räumungsfrist im Ehewohnungszuteilungsverfahren ; Rechtsmittel gegen die nachträgliche Bewilligung, Verlängerung oder Versagung einer Räumungsfrist durch das Familiengericht; Unbillige Härte wegen einer Veränderung der wesentlichen Verhältnisse
- familienrecht-deutschland.de
HausrVO §§ 2, 13, 15, 16, 17; ZPO §§ 621, 621e, 721; FGG §§ 12, 19 ff
Ehewohnung und Hausrat; Zuständigkeit des Gerichts für die Entscheidung über eine Räumungsfrist betreffend die Ehewohnung; Beschwerde gegen die Bewilligung einer Räumungsfrist nach der HausrVO. - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Ludwigsburg, 26.10.1979 - 1 F 132/77
- OLG Stuttgart, 03.01.1980 - 15 WF 360/79 W
Papierfundstellen
- FamRZ 1980, 467
Wird zitiert von ... (5) Neu Zitiert selbst (3)
- OLG München, 02.02.1978 - 4 UF 16/78
Antrag auf Verlängerung der Frist zur Räumung der früheren Ehewohnung; Sachliche …
Auszug aus OLG Stuttgart, 03.01.1980 - 15 WF 360/79
Der Senat hält diese seine nur in der Literatur vereinzelt vertretene Meinung (…vgl. Hoffmann/Stephan, EheG 2. Aufl. § 5 HausrVO Rdn. 29 und § 15 HausrVO Rdn. 3; Schmidt- Futterer, NJW 1968, 143) über die Rechtsgrundlage der Bewilligung einer Räumungsfrist in dem Verfahren nach der Hausratsverordnung nicht mehr aufrecht; mit der herrschenden Meinung ist vielmehr davon auszugehen, daß die Entscheidung über die Räumungsfrist in dem Ehewohnungszuteilungsverfahren von den Familiengerichten gemäß § 15 HausrVO zu treffen ist (vgl. OLG München NJW 1978, 548; OLG Karlsruhe Justiz 1979, 438, jeweils mwN).b) In der Rechtsprechung ist als Rechtsmittel gegen die nachträgliche Bewilligung, Verlängerung oder Versagung einer Räumungsfrist durch das Familiengericht gemäß §§ 15, 17 Abs. 1 und 2 HausrVO die befristete Beschwerde gemäß §§ 621e Abs. 1 und 3, 621 Abs. 1 Nr. 7, 515, 519 Abs. 1 und 2 ZPO für zulässig erachtet worden (vgl. OLG München NJW 1978, 548; OLG Karlsruhe Justiz 1979, 438).
- BGH, 27.09.1978 - IV ZB 83/78
Unzulässigkeit der weiteren Beschwerde
Auszug aus OLG Stuttgart, 03.01.1980 - 15 WF 360/79
Letztlich kann die Frage jedoch dahinstehen, da dann, wenn nicht die befristete Beschwerde gemäß § 621e Abs. 1 und 3 ZPO mangels einer Endentscheidung das zulässige Rechtsmittel ist, dann nur noch die unbefristete Beschwerde gemäß § 13 Abs. 1 HausrVO, §§ 19 ff FGG in Betracht gezogen werden kann (vgl. BGH FamRZ 1978, 886 = BGHF 1, 171). - OLG Stuttgart, 19.01.1978 - 15 UF 127/77
Auszug aus OLG Stuttgart, 03.01.1980 - 15 WF 360/79
a) Der Senat hat - wie bereits auch in einer früheren Entscheidung (15 UF 127/77 - Justiz 1978, 169 [Ls]) - in seinem in dieser Sache ergangenen Beschluß vom 27. Juli 1979 eine Räumungsfrist zugunsten des Antragsgegners gemäß § 16 Abs. 3 HausrVO, § 721 ZPO analog festgesetzt.
- OLG Dresden, 31.03.2005 - 21 WF 214/05
Gerichtliche Zuständigkeit für die Abänderung einer Entscheidung über die …
Im Hausratsverfahren sind die Vorschriften des § 765a ZPO auf Gewährung von Räumungsschutz nicht anwendbar, ebenso wenig wie die Vorschrift des § 721 ZPO , da im Abänderungsverfahren anhand von § 2 HausratVO über den Begriff der unbilligen Härte bereits spezielle Schutzvorschriften enthalten sind (OLG München, NJW 1978, 548; OLG Stuttgart, FamRZ 1980, 467;… MünchKomm/BGB, 4. Aufl., § 15 HausratVO, Rz. 5;… Schröder/Bergschneider, Familienvermögensrecht, Rz. 3.297). - OLG Braunschweig, 02.02.1994 - 2 WF 5/94
Anwaltszwang im Beschwerdeverfahren im Rahmen einer selbstständigen …
Wie die Antragsgegnerin in der Beschwerdeschrift zutreffend anführt, ist über die Gewährung einer Räumungsfrist im Verfahren über die Zuweisung einer Ehewohnung nach § 15 HausratsVO zu entscheiden (OLG München FamRZ 1978, 196, 197; OLG Stuttgart FamRZ 1980, 467;… Johannsen/Henrich-Voelskow, Eherecht, 2. Aufl. 1991, § 15 HausratsVO Rdnr. 1;… Fehmel, HausratsVO, § 15 Rdnr. 6). - OLG Stuttgart, 04.03.1986 - 16 WF 72/86 Nicht in die Streitwertberechnung einzubeziehen ist der noch offene schuldrechtliche Versorgungsausgleich; hinsichtlich der in ständiger Rechtsprechung von dem Senat vertretenen Rechtsauffassung wird auch auf die Entscheidung des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart verwiesen (vgl. FamRZ 1980, 467).
- OLG Bremen, 15.11.1985 - 5 WF 182/85 Maßgeblich ist nach dem Wortlaut des § 17a GKG, der durch den Willen des Gesetzgebers bestätigt wird (vgl. die Rechtsanwender-Broschüre des Bundesministerium der Justiz zum 1. EheRG S. 386), das Ergebnis der gerichtlichen Entscheidung (vgl. OLG Stuttgart FamRZ 1980, S. 467; Schneider, Streitwert-ABC Anm. 1 zu Stichwort "Versorgungsausgleich«;… Markl, GKG 2. Aufl. § 17a GKG Rdn. 7).
- OLG Hamburg, 09.08.1983 - 16 WF 59/83 Danach ist für Entscheidungen des Familiengerichts über die Ehewohnung § 721 ZPO generell nicht einschlägig, denn auch soweit das Familiengericht über die Ehewohnung nach den Vorschriften der Hausratverordnung entscheidet, beruht die Zubilligung von Räumungsfristen auf §§ 15, 2 HausrVO, und nicht auf § 721 ZPO (OLG Stuttgart FamRZ 1980, 467).