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   OLG Stuttgart, 03.01.1980 - 15 WF 360/79 W   

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https://dejure.org/1980,6017
OLG Stuttgart, 03.01.1980 - 15 WF 360/79 W (https://dejure.org/1980,6017)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 03.01.1980 - 15 WF 360/79 W (https://dejure.org/1980,6017)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 03. Januar 1980 - 15 WF 360/79 W (https://dejure.org/1980,6017)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Entscheidung über die Räumungsfrist im Ehewohnungszuteilungsverfahren ; Rechtsmittel gegen die nachträgliche Bewilligung, Verlängerung oder Versagung einer Räumungsfrist durch das Familiengericht; Unbillige Härte wegen einer Veränderung der wesentlichen Verhältnisse

  • familienrecht-deutschland.de PDF

    HausrVO §§ 2, 13, 15, 16, 17; ZPO §§ 621, 621e, 721; FGG §§ 12, 19 ff
    Ehewohnung und Hausrat; Zuständigkeit des Gerichts für die Entscheidung über eine Räumungsfrist betreffend die Ehewohnung; Beschwerde gegen die Bewilligung einer Räumungsfrist nach der HausrVO.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 1980, 467
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG München, 02.02.1978 - 4 UF 16/78

    Antrag auf Verlängerung der Frist zur Räumung der früheren Ehewohnung; Sachliche

    Auszug aus OLG Stuttgart, 03.01.1980 - 15 WF 360/79
    Der Senat hält diese seine nur in der Literatur vereinzelt vertretene Meinung (vgl. Hoffmann/Stephan, EheG 2. Aufl. § 5 HausrVO Rdn. 29 und § 15 HausrVO Rdn. 3; Schmidt- Futterer, NJW 1968, 143) über die Rechtsgrundlage der Bewilligung einer Räumungsfrist in dem Verfahren nach der Hausratsverordnung nicht mehr aufrecht; mit der herrschenden Meinung ist vielmehr davon auszugehen, daß die Entscheidung über die Räumungsfrist in dem Ehewohnungszuteilungsverfahren von den Familiengerichten gemäß § 15 HausrVO zu treffen ist (vgl. OLG München NJW 1978, 548; OLG Karlsruhe Justiz 1979, 438, jeweils mwN).

    b) In der Rechtsprechung ist als Rechtsmittel gegen die nachträgliche Bewilligung, Verlängerung oder Versagung einer Räumungsfrist durch das Familiengericht gemäß §§ 15, 17 Abs. 1 und 2 HausrVO die befristete Beschwerde gemäß §§ 621e Abs. 1 und 3, 621 Abs. 1 Nr. 7, 515, 519 Abs. 1 und 2 ZPO für zulässig erachtet worden (vgl. OLG München NJW 1978, 548; OLG Karlsruhe Justiz 1979, 438).

  • BGH, 27.09.1978 - IV ZB 83/78

    Unzulässigkeit der weiteren Beschwerde

    Auszug aus OLG Stuttgart, 03.01.1980 - 15 WF 360/79
    Letztlich kann die Frage jedoch dahinstehen, da dann, wenn nicht die befristete Beschwerde gemäß § 621e Abs. 1 und 3 ZPO mangels einer Endentscheidung das zulässige Rechtsmittel ist, dann nur noch die unbefristete Beschwerde gemäß § 13 Abs. 1 HausrVO, §§ 19 ff FGG in Betracht gezogen werden kann (vgl. BGH FamRZ 1978, 886 = BGHF 1, 171).
  • OLG Stuttgart, 19.01.1978 - 15 UF 127/77
    Auszug aus OLG Stuttgart, 03.01.1980 - 15 WF 360/79
    a) Der Senat hat - wie bereits auch in einer früheren Entscheidung (15 UF 127/77 - Justiz 1978, 169 [Ls]) - in seinem in dieser Sache ergangenen Beschluß vom 27. Juli 1979 eine Räumungsfrist zugunsten des Antragsgegners gemäß § 16 Abs. 3 HausrVO, § 721 ZPO analog festgesetzt.
  • OLG Dresden, 31.03.2005 - 21 WF 214/05

    Gerichtliche Zuständigkeit für die Abänderung einer Entscheidung über die

    Im Hausratsverfahren sind die Vorschriften des § 765a ZPO auf Gewährung von Räumungsschutz nicht anwendbar, ebenso wenig wie die Vorschrift des § 721 ZPO , da im Abänderungsverfahren anhand von § 2 HausratVO über den Begriff der unbilligen Härte bereits spezielle Schutzvorschriften enthalten sind (OLG München, NJW 1978, 548; OLG Stuttgart, FamRZ 1980, 467; MünchKomm/BGB, 4. Aufl., § 15 HausratVO, Rz. 5; Schröder/Bergschneider, Familienvermögensrecht, Rz. 3.297).
  • OLG Braunschweig, 02.02.1994 - 2 WF 5/94

    Anwaltszwang im Beschwerdeverfahren im Rahmen einer selbstständigen

    Wie die Antragsgegnerin in der Beschwerdeschrift zutreffend anführt, ist über die Gewährung einer Räumungsfrist im Verfahren über die Zuweisung einer Ehewohnung nach § 15 HausratsVO zu entscheiden (OLG München FamRZ 1978, 196, 197; OLG Stuttgart FamRZ 1980, 467; Johannsen/Henrich-Voelskow, Eherecht, 2. Aufl. 1991, § 15 HausratsVO Rdnr. 1; Fehmel, HausratsVO, § 15 Rdnr. 6).
  • OLG Stuttgart, 04.03.1986 - 16 WF 72/86
    Nicht in die Streitwertberechnung einzubeziehen ist der noch offene schuldrechtliche Versorgungsausgleich; hinsichtlich der in ständiger Rechtsprechung von dem Senat vertretenen Rechtsauffassung wird auch auf die Entscheidung des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart verwiesen (vgl. FamRZ 1980, 467).
  • OLG Bremen, 15.11.1985 - 5 WF 182/85
    Maßgeblich ist nach dem Wortlaut des § 17a GKG, der durch den Willen des Gesetzgebers bestätigt wird (vgl. die Rechtsanwender-Broschüre des Bundesministerium der Justiz zum 1. EheRG S. 386), das Ergebnis der gerichtlichen Entscheidung (vgl. OLG Stuttgart FamRZ 1980, S. 467; Schneider, Streitwert-ABC Anm. 1 zu Stichwort "Versorgungsausgleich«; Markl, GKG 2. Aufl. § 17a GKG Rdn. 7).
  • OLG Hamburg, 09.08.1983 - 16 WF 59/83
    Danach ist für Entscheidungen des Familiengerichts über die Ehewohnung § 721 ZPO generell nicht einschlägig, denn auch soweit das Familiengericht über die Ehewohnung nach den Vorschriften der Hausratverordnung entscheidet, beruht die Zubilligung von Räumungsfristen auf §§ 15, 2 HausrVO, und nicht auf § 721 ZPO (OLG Stuttgart FamRZ 1980, 467).
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